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Wenn Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum bilden wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.
Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer
Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich von einem Notar oder einer Notarin beraten lassen.
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.
das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus liegt.
Hinweis: In Baden-Württemberg sind die Grundbuchämter noch bei den Gemeinden angesiedelt. Die Grundbuchämter werden zurzeit schrittweise in die Amtsgerichte eingegliedert.
Auch durch Einführung der maschinellen Grundbuchführung besitzt nicht mehr jede Gemeinde ein Grundbuchamt. Ob die betroffene Gemeinde ein Grundbuchamt besitzt, erfahren Sie bei der Gemeindeverwaltung.
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel wird die Eintragung jedoch von dem Notariat veranlasst, das die Teilungserklärung beglaubigt beziehungsweise den Teilungsvertrag beurkundet hat.
Das Grundbuchamt legt dann ein Wohnungsgrundbuch an. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die das Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) anlegt. Hier trägt es ein:
Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften von einem Rechtsbeistand beraten. Dieser hilft Ihnen, die Unterlagen in korrekter Form vorzubereiten.
Die konkrete Gebühr errechnet sich ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung.
Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks. Dies gilt auch bei einem noch zu errichtenden Bauwerk.
Weitere Informationen und Beispiele finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer.
keine
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd -Grundbuchamt-
Heugenstraße
5
73525
Schwäbisch Gmünd
Telefon: 0049 7171 7969-0
Fax: 0049 7171/7969-148
Poststelle@GBASchwGmuend.justiz.bwl.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 11:30 Uhr Di 09:00 - 11:30 Uhr Mi 09:00 - 11:30 Uhr Do 09:00 - 11:30 und 13:30 - 15:30 Uhr Fr 09:00 - 11:30 Uhr
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.11.2015 freigegeben.