Änderung der Satzung über das Sanierungsgebiet "Ortskrern III"
Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern III“
Aufgrund § 142 Absatz 3 BauGB und § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Spraitbach in seiner Sitzung am 25.06.2026 folgende Satzung zur Änderung der am 19.10.2020 vom Gemeinderat der Gemeinde Spraitbach beschlossenen und mit Änderungssatzung vom 23.10.2025 erweiterten Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern III“ beschlossen.
§ 1 Erweiterung des Sanierungsgebietes
Das vom Gemeinderat der Gemeinde Spraitbach mit Satzung vom 19.10.2020 förmlich festgelegte und mit Änderungssatzung vom 23.10.2025 erweiterte Sanierungsgebiet „Ortskern III“ wird um den im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom Mai 2026 dargestellten Bereich erweitert.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. (siehe unten oder PDF)
§ 2 Verfahrenswahl
Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (die §§ 152 bis 156a BauGB) sind ausgeschlossen.
Die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) finden Anwendung.
§ 3 Durchführungszeitraum
Als Frist für die Durchführung der Sanierung wurde der 31.12.2031 festgelegt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung wurde gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung
Unbeachtlich sind nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der
Gemeinde Spraitbach, Kirchplatz 1, 73565 Spraitbach
geltend zu machen.
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Auf die Anwendung der Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.
Für genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB ist bei der Gemeinde ein Antrag auf Genehmigung einzureichen.
Die Genehmigung wird versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Auskünfte erteilt:
Gemeinde Spraitbach
Kirchplatz 1, 73568 Spraitbach
Herr Bürgermeister Johannes Schurr (Telefon 07176/6563-0)
oder der Sanierungsberater der Gemeinde Spraitbach
Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
Herzogstraße 6A, 70176 Stuttgart
Herr Wolfgang Mielitz – Telefon: 0711 6677-3264
Spraitbach, den 03.07.2026
gez. Johannes Schurr
Bürgermeister
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