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Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern


Immer wieder müssen wir feststellen, dass Hecken, Bäume und Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

Durch Sichtbehinderungen oder andere Einschränkungen ist die sichere Teilnahme am Straßenverkehr für die Verkehrsteilnehmer unter Umständen nicht mehr gewährleistet. Wenn Bäume und Sträucher voll belaubt sind, haben Verkehrsteilnehmer an vielen Stellen in der Gemeinde Probleme: Das Laub verdeckt oft wichtige Zeichen, auf Gehwege hinauswachsende Hecken und Sträucher zwischen Fußgänger zum Ausweichen auf die Fahrbahn. Das aber darf nicht sein und kann sehr teuer werden. Hier sind die Grundstückseigentümer in der Pflicht: Führt ein solches Hindernis zu einem Unfall, muss der Eigentümer sogar damit rechnen, Schadensersatz zahlen zu müssen. Deshalb möchten wir an dieser Stelle alle Gründstückseigentümer bitten, zu überprüfen, ob das Lichtraumprofil noch gegeben ist. D. h. über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen einen Höhe von 4,50 m frei geschnitten sein.

Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten ist das Schneiden von Hecken und Bäumen, entgegen § 29 Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg, das ganze Jahr über zulässig. Gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sind die Grundstückseigentümer verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Anpflanzungen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen.

Wir möchten auch darauf hinweisen, dass nach dem Straßengesetz ordnungswidrig handelt, wer durch Nichtschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet.

Aus aktuellem Anlass bitten wir alle Grundstückseigentümer um Überprüfung ihrer Anpflanzungen.

Ihre Gemeindeverwaltung

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Zeichnung zum Gesetzestext über Zurückschneiden von Bäumen und Hecken
Gemeinde Spraitbach

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